Gewaltschutzgesetz

Wer schlägt muss gehen!

Ende der 90er Jahre hat die Bundesregierung einen „Aktionsplan zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen“ initiiert und bahnte damit den Weg zur Umsetzung des Gewaltschutzgesetzes, das zu 01.01.2002 in Kraft trat. Die Maßnahmen zur Umsetzung des Aktionsplanes sollen für Frauen und Kinder in Gewaltbeziehungen, die im Einflussbereich der Bundesregierung leben, einen größeren Schutz und eine gewaltfreie Lebensperspektive in Aussicht stellen.
Dadurch wird dem durch das Grundgesetz verbriefte Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit auch im Hinblick auf das private Lebensumfeld Rechnung getragen. Dies ist eine Forderung, die bereits in den 60er Jahren von der deutschen Frauenbewegung aufgestellt wurde.

Ziel des Gewaltschutzgesetzes ist es, Opfer von häuslicher Gewalt durch wirksame, schnelle und effektiv durchsetzbare zivilrechtliche Schutzanordnungen vor Gewalt, Bedrohungen und Belästigungen zu schützen. Zum bundesweiten Aktionsplan zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen gehören aber auch Prävention, Kooperation zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Hilfeeinrichtungen, eine bundesweite Vernetzung von Hilfsangeboten, Maßnahmen für die Täterarbeit, Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit und die internationale Zusammenarbeit.

Seit dem 01.01.2002 ist das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) in Kraft. In Nordrhein-Westfalen wurde auch gleichzeitig das Polizeigesetz verändert.

Dadurch ist Häusliche Gewalt nicht länger privat!

Es gibt
  • Schutz durch die Polizei in Form von Wegweisungen mit Rückkehrverbot:
    Im Falle von häuslicher Gewaltandrohung oder Gewaltausübung kann die Polizei den Täter nach einer Gefahrenprognose aus der gemeinsamen Wohnung verweisen und ihm ein Rückkehrverbot von bis zu 10 Tagen erteilen.
     
  • Schutz vor Gewalt durch zivilrechtliche Schutzanordnungen:
    Frauen, die von häuslicher Gewalt bedroht oder betroffen sind, können selber oder durch einen Anwalt bzw. eine Anwältin einen Antrag bei Gericht stellen, in dem Schutzanordnungen geregelt sind. Diese können dem Täter verbieten, Kontakt aufzunehmen, sich in der Nähe der Wohnung oder an bestimmten anderen festgelegten Orten aufzuhalten.
     
  • Schutz vor Gewalt durch Zuweisung der gemeinsamen Wohnung:
    Frauen, die von häuslicher Gewalt bedroht oder betroffen sind, können selber oder durch einen Anwalt bzw. eine Anwältin einen Antrag auf Wohnungszuweisung stellen. Damit wird ihnen die gemeinsame Wohnung meist innerhalb kurzer Zeit zugesprochen.
    Das heißt:  Der Täter muss gehen!

Die Zuweisung der gemeinsamen Wohnung ist nur vorübergehend möglich. Dies wird in der Regel auf ein halbes Jahr befristet.

Weitere Informationen finden Sie unter:

www.gewaltschutz.info