Ende der 90er Jahre hat die Bundesregierung einen „Aktionsplan zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen“ initiiert und bahnte damit den Weg zur Umsetzung des Gewaltschutzgesetzes, das zu 01.01.2002 in Kraft trat. Die Maßnahmen zur Umsetzung des Aktionsplanes sollen für Frauen und Kinder in Gewaltbeziehungen, die im Einflussbereich der Bundesregierung leben, einen größeren Schutz und eine gewaltfreie Lebensperspektive in Aussicht stellen.
Dadurch wird dem durch das Grundgesetz verbriefte Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit auch im Hinblick auf das private Lebensumfeld Rechnung getragen. Dies ist eine Forderung, die bereits in den 60er Jahren von der deutschen Frauenbewegung aufgestellt wurde.
Ziel des Gewaltschutzgesetzes ist es, Opfer von häuslicher Gewalt durch wirksame, schnelle und effektiv durchsetzbare zivilrechtliche Schutzanordnungen vor Gewalt, Bedrohungen und Belästigungen zu schützen. Zum bundesweiten Aktionsplan zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen gehören aber auch Prävention, Kooperation zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Hilfeeinrichtungen, eine bundesweite Vernetzung von Hilfsangeboten, Maßnahmen für die Täterarbeit, Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit und die internationale Zusammenarbeit.
Seit dem 01.01.2002 ist das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) in Kraft. In Nordrhein-Westfalen wurde auch gleichzeitig das Polizeigesetz verändert.
Die Zuweisung der gemeinsamen Wohnung ist nur vorübergehend möglich. Dies wird in der Regel auf ein halbes Jahr befristet.